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Wohngemeinschaft-Bewohner dürfen wechseln, allerdings nur, wenn kein wichtiger Grund vorliegt, welcher dem Vermieter das Recht gibt, den neuen Bewohner abzulehnen

Wohngemeinschaft -Wissenswertes

Ein wichtiger Grund könne laut „Weser-Kurier.de“ die finanzielle Situation eines Mitbewohners sein (Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“, Ausgabe 9/2016).

In diesem Fall wollte eine Wohngemeinschaft zwei ihrer Zimmer an neue WG-Mitbewohner vergeben. Der Vermieter stellte sich daraufhin allerdings quer und lehnte dies ab, weil er der Meinung war, die Wohngemeinschaft habe dazu kein Recht und außerdem sei eine der neuen Mieterinnen nicht solvent. Daraufhin zog die WG vor Gericht.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg (Az.: 65 S 314/15): Zwar habe eine Wohngemeinschaft das Recht, einzelne Mitglieder auszutauschen, müsse dem Vermieter diesen Austausch aber anzeigen. Der Vermieter könne den neuen Mitbewohner aber nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Ein wichtiger Grund sei z.B. die Bonität der künftigen Mieter. Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter daher den Einzug der nicht solventen Mieterin ablehnen. Daran ändere laut Gericht auch nichts, dass die anderen Mietinteressenten solvent seien.